Unsere Satzung

UNSERE SATZUNG

(Stand: 15. Juli 2023)

  1. Der am 20. Juni 2015 gegründete Verein führt den Namen Polis180 und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere:
    a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere des überparteilichen und multidisziplinären Dialogs zur Lösung von politischen Herausforderungen der Außen- und Europapolitik. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gründung von thematischen und regionalen Programmen für Mitglieder und die Öffentlichkeit zu außen- und europapolitischen Themen (eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung regelt die Organisation der Programme); die Durchführung eigener Forschungsprojekte, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden sowie die Durchführung eigener politischer Analysen nach wissenschaftlichen sowie journalistischen Standards;
    b)die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie des Zugangs junger Menschen zum politischen Diskurs, insbesondere durch die Betreuung ausländischer Besucher*innen in Deutschland, die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländer*innen in Deutschland sowie der Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland;c) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere durch politische Bildungstätigkeit und die Herausbildung von Fertigkeiten, die die Mitglieder und Außenstehende in die Lage versetzen, sich selbst eine politische Meinung zu bilden. Dazu zählen zum Beispiel die Durchführung von Veranstaltungen, Konferenzen und Diskussionsrunden, der Aufbau von Partnerschaften mit anderen steuerbegünstigten Vereinen, Ämtern, Universitäten und ähnlichen Institutionen mit dem Ziel der Würdigung der demokratischen Grundprinzipien sowie der Vernetzung der Mitglieder mit Expert*innen und der Öffentlichkeit;
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organämter des Vereins (§ 7) werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

Der Verein besteht aus

  1. volljährigen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern nach § 12
  1. Dem Verein kann jede volljährige natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf nicht gewählt werden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt; b) Ausschluss; c) Tod; d) Löschung des Vereins.
  5. Ein Ende der Mitgliedschaft durch Austritt ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss bis zum 30.11. des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung sowie zusätzliche Gebühren, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als der nach der Beitragsordnung vorgesehen Zahlungsweise, regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.
    Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  5. Alles Weitere regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.
  1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse;
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
    c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
  2. Maßregelungen sind:
    a) Verweis;
    b) Ausschluss aus dem Verein.
  3. In allen Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
  4. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Wahl der Präsidenten;
    e) Wahl des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin;
    f) Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes;
    g) Zur Kenntnisnahme des Finanzplanes;
    h) Satzungsänderungen;
    i) Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung;
    j) Beschluss und Änderung der Beitragsordnung;
    k) Beschlussfassung über Anträge;
    l) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3);
    m) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12;
    n) Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
    2. a) Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
  4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss eingereichte Satzungsänderungen eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich machen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Alle anderen Entscheidungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung. Blockwahlen sind auf Antrag eines Mitglieds und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
  8. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem Mitglied;
    b) vom Vorstand.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  10. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Vorsitzende*n. Von der Mitgliederversammlung werden Protokolle angefertigt, die vom*n (der) Vorsitzenden und der*m Schriftführer*in unterzeichnet werden.
  12. Alles Weitere regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung.
  1. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, die das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung selbst.
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) den zwei Präsident*innen;
    b) der*m Schatzmeister*in;
    c) bis zu zwölf weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsident*innen. Sind die Präsident*innen uneins, geht das Geschäft an die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und einen Beirat zur Unterstützung zu gründen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    a) die zwei Präsident*innen;
    b) der*m Schatzmeister*in.
  4. Im Vorstand des Vereins soll die Geschlechtervielfalt der Gesellschaft repräsentiert werden. In den Vorstand im Sinne von 1. werden mindestens zu 45% Frauen, nicht-binäre, Trans*- sowie Inter-Personen gewählt. In den Vorstand im Sinne von §26 BGB wird mindestens eine Person gewählt, die mindestens einer der in Satz 2 genannten Gruppen angehört.
  5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von einem der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen, insbesondere zur Wahrnehmung des Amtes der*s Schatzmeisters*in erforderliche Geschäfte wie beispielsweise Anweisungen von Zahlungen (einschließlich Kontovollmacht). Der Vorstand kann einer*m Dritten, der/die Nicht-Vorstandsmitglied ist, auf ein bestimmtes Geschäft oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt Vollmacht erteilen (z. B. Kontovollmacht).
    a) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 10 Abs. 1 dürfen während ihrer Amtszeit nur
    dann entgeltlich für den Verein tätig sein, wenn
    – der Vorstand dies mit der Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder
    beschließt,
    – diese entgeltliche Tätigkeit sich ausschließlich auf ein klar definiertes Projekt oder
    eine klar definierte Aktivität bezieht und es sich dabei nicht um die Tätigkeit als Vorstandsmitglied handelt.
    An den Beratungen und Entscheidungen über die Beschlussfassung zu solchen Vergütungen im Sinne von § 10 Abs. 4a Satz 1 darf das Vorstandsmitglied, dessen Vergütung Gegenstand der Beschlussfassung ist, nicht teilnehmen. Als entgeltliche Tätigkeit gelten insbesondere die Tätigkeit als voll- oder teilzeitbeschäftigte*r Arbeitnehmer*in, als geringfügig oder in der Gleitzone Beschäftigte*r, als Praktikanten*in und als freie*r Mitarbeiter*in.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand sein Amt antritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von 1. vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand im Sinne von 1. berechtigt, diese Vorstandsposition bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
    6. a) Der Amtsantritt des neuen Vorstandes im Sinne von §10 1. c) erfolgt vier Kalenderwochen nach dessen Bestellung durch die Mitgliederversammlung. In dieser Zeit erfolgt die Einarbeitung der künftigen durch die scheidenden Vorstandsmitglieder. Der ordentliche Amtsantritt des Vorstandes im Sinne von §26 BGB bleibt davon unberührt. Der Amtsantritt kommissarisch besetzter Mitglieder des Vorstandes im Sinne dieses Paragrafen bleibt davon ebenfalls unberührt.
  7. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der vorsitzenden Person bzw. der beauftragten Person und der*m Schriftführer*in unterzeichnet werden.
  8. Alles Weitere regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.
  9. Nicht besetzte Posten im erweiterten Vorstand können unterjährig bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nachbesetzt werden.
  1. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Das gilt auch für Aufwendungsersatz. Die steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vertragsinhalte und Bedingungen legt die Mitgliederversammlung fest.

Der Verein errichtet ein beratendes Gremium “Forum180”, das Vorstand und Mitglieder unterstützt. Vereinsmitglieder können dem Forum180 ab vier vollendeten Jahren der Mitgliedschaft beitreten, wobei Jahre im Vorstand des Vereins i. S. v. §10 1. oder als Leitung eines der Programme i. S. v. §2 1. a) dreifach zählen.  Der Beitritt erfolgt durch formlosen Antrag beim Vorstand, der das Vorliegen der Voraussetzungen prüft. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine*n Kassenprüfer*in, welcher nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der*s Schatzmeisters*in und des übrigen Vorstandes.
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind die PräsidentInnen und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine gemeinnützige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder die Förderung internationaler Gesinnung oder die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15. 7. 2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Polis180 e.V. beschlossen worden.

UNSERE BEITRAGSORDNUNG

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung von Polis180 e.V. findest du hier.

UNSERE GESCHÄFTSORDNUNG FÜR PROGRAMME

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung für Programme von Polis180 e.V. findest du hier.

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